Art. 16 Organe

Die Organe des Clubs sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Der Vorstand

A. Die Hauptversammlung

Art. 17 Ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung

a. )     Der Vorstand hat alljährlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste, und Einhaltung der Frist von 2 Wochen, eine ordentliche Hauptversammlung zu Behandlung folgenden Geschäfte einzuberufen:       

  1. Begrüssung
  2. Appell
  3. Wahl der Stimmenzähler
  4. Jahresbericht des Präsidenten
  5. Kassa- und Revisorenbericht
  6. Eintritte und Austritte
  7. Wahlen
  8. Festsetzung der Beiträge
  9. Statutenrevision
  10. Wünsche und Anträge

b. ) Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn Vorstand die für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Aktivmitglieder unter Angaben der Verhandlungsgegenstände schriftlich die Einberufung verlangt.

Art. 18 Beschlussfassung und Verhandlungsordnung

Die ordentliche HV ist in jedem Fall beschlussfähig, die ausserordentliche HV nur, wenn 1/5 der Aktivmitglieder anwesend ist.

Über Traktanden, die in der Einladung nicht angekündigt sind, kann - unter Ausnahme der Statutenänderung nach Art. 23 - nur Beschluss gefasst werden, wenn keiner der Anwesenden Einspruch erhebt.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel nach dem absoluten Mehr der anwesenden Aktivmitglieder.

B. Der Vorstand

Art. 19 Wahl des Vorstandes

an der Spitze des Clubs steht ein von der HV auf ein Clubjahr gewählten Vorstand von 5 Mitgliedern.

In der Regel werden alle Chargen einzeln gewählt. Liegt jedoch kein Rücktritt vor, kann der Vorstand eine Wahl in " globo " beantragen.

Eine Wiederwahl ist zulässig

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs, insbesondere die Erledigung der Vereinsangelegenheit, welche nicht nach Gesetz und Statuten ausdrücklich der HV oder anderen Organen übertragen sind, ebenso obliegt ihm die Vertretung nach aussen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesenden sind.

  3. Der Vorstand ist pro Rechnungsjahr zu ausserordentliche Ausgaben bis zu einem Maximalbetrage von Fr. 1000.-- berechtigt.

  4. Die rechtsverbindlichen Unterschriften nach aussen trägt im allgemeinen der Präsident zu Zweien mit einem Vorstandsmitglied.

Art. 21 Chargen der einzelnen Vorstandsmitglieder

  1. Dem Präsidenten obliegt unter Vorbehalt der Kompetenz des Vorstandes und der HV die Vertretung des Vereins nach innen und aussen, die Leitung der Sitzung des Vorstand und der HV. Er hat wenigstens einmal pro Jahr eine Vorstandssitzung einzuberufen, ebenso, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder es verlangen.

  2. Vizepräsident übernimmt die pflichten des Präsidenten in der Abwesenheit.

  3. Der Aktuar besorgt sich die administrative Arbeiten, führt das Mitgliederverzeichnis, und die Protokolle der Vorstandssitzungen und der HV, besorgt die Korrespondenz und betret das Archiv.

  4. Der Kassier führt die Kasse und die Rechnung, verwaltet das Vermögendes Clubs und zieht die Mitgliederbeiträge ein. Er ist für die Kasse verantwortlich, hat genau Buch zu führen und legt an der HV einen detaillierten Kassabericht sowie die Jahresrechnung vor.

  5. Der Revisor prüft vor der HV die Arbeiten des Kassiers, vergleicht die Einträge mit den vorhandenen Belegen, kontrolliert das Vereinsvermögen und erstatten an der HV seinen Bericht über die Richtigkeit der Buchhaltung.


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