Art. 4 Aufnahmegesucht
Aufnahmegesuche zum Beitritt in den Intruder - Club Ostschweiz sind an den Vorstand zu richten, und kommen an der jeweils nächsten HV zu Abstimmung.
Art. 5 Aufnahmebedingungen
Ein Gesuch um Aufnahme kann jede Person stellen, die eine Suzuki Intruder besitzet, fährt oder deren Sozia.
Art. 6 Aufnahmebestimmung
Aktivmitglied können, unter Berücksichtigung von Art. 2 und 5 Männer und Frauen werden
Aktivmitgliedsbeitrag: Fr. 50.--
Passivmitglieder kann werden, wer den von der HV festgelegten Passivbeitrag leistet
Passivmitgliederbeitrag: Fr. 30.--
Art . 7 Wirkungen
Alle Mitglieder tragen dazu bei, dass die Sicherheit beim motorradfahren immer gewahrt bleibt.
Art. 8 Austritt
Der Austritt aus dem Intruder - Club Ostschweiz ist auf das Ende des Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 9 Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Club erfolgt gegenüber Mitgliedern, welche sich dem Zweck des Clubs entfremden haben oder welche sich schwer Verletzung der Mitglied pflichten zu schulden kommen lassen.
Art. 10 Ausschlussverfahren
Der Ausschluss kann erst erfolgen, wenn der Vorstand dem Auszuschliessenden den Ausschlussantrag schriftlich mitgeteilt und Ihm Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hat.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er muss jedoch durch das absolute Mehr der ab der HV anwesenden und ohne Angaben der Gründer gegenüber dem Ausgeschlossen bestätigt werden.
Der durch die HV bestätigte Ausschluss aus dem Club erfolgt endgültig und ohne Rekursmöglichkeit.
Art. 11 Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eine ausgetretenen Mitglied ist nach dem selben Verfahren wie beim Neueintritt möglich.
Art. 12 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder machen sich zur Pflicht:
Die Erreichung des Art. 2 genannten Vereinszweches beizutragen.
der Sicherheit beim Motorradfahren grössten Aufmerksamkeit zu schenken.
die Interessen des Clubs zu fördern
dem Club in allen Angelegenheiten mit Rat und Tat beizustehen.
an allen Clubanlässen nach Möglichkeit teilzunehmen.
Art. 13 Leistung der Vereinsbeiträge
Jedes Mitglied des Intruder - Clubs Ostschweiz leistet einen Vereinsbetrag, der auf Vorschlag des Vorstandes durch die HV festgesetzt wird.
Die HV setzt den Vereinsbeitrag durch das absolute Mehr der anwesenden Mitgliedern für das nächste Jahr fest. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Vereinsbeitrag zu erlassen.
Art. 14 Rechte der Vereinsmitglieder
Jedes aktiv Mitglied des Intruder - Clubs Ostschweiz hat das Recht, an der HV des Clubs Anträge zu stellen, beschliessende Stimmung abzugeben und in alle Vereinsakten Einsicht zu nehmen. Anträge sind bis spätestens 30 Tage vor der HV dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Passivmitglieder haben ausdrücklich kein Stimm- und Wahlrecht
Art. 15 Haftung
Für Forderungen von Drittpersonen gegenüber dem Club haftet allein das Clubvermögen. Eine Haftbarkeit der Mitglieder nach aussen ist ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden, die ein einzelnes Mitglied bei Motorradfahren verursacht, können in keinen Fall auf den Club überwälzt werden.
Es steht dem Club frei, seinem Mitglied in einem Haftpflichtfall beizustehen.